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   FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99   

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https://dejure.org/2005,11886
FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99 (https://dejure.org/2005,11886)
FG Hessen, Entscheidung vom 11.07.2005 - 9 K 4059/99 (https://dejure.org/2005,11886)
FG Hessen, Entscheidung vom 11. Juli 2005 - 9 K 4059/99 (https://dejure.org/2005,11886)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 16 Abs 3 EStG
    Betriebsaufgabe: ruhender Gewerbebetrieb - wesentliche Betriebsgrundlagen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    EStG § 16
    Ruhender Gewerbebetrieb; Wesentliche Betriebsgrundlage; Betriebsaufgabe; Betriebsfortführung; Grundstücksverwaltung - Abgrenzung zwischen Betriebsfortführung und -aufgabe

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Abgrenzung zwischen Betriebsfortführung und -aufgabe

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Einkommenssteuerrechtliche Berücksichtigung eines Betriebsaufgabegewinns; Zugehörigkeit von Mietwohngrundstücken zum Betriebsvermögen; Ruhender Gewerbebetrieb; Wesentliche Betriebsgrundlage; Betriebsaufgabe; Betriebsfortführung; Grundstücksverwaltung; Abgrenzung zwischen ...

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • EFG 2005, 1765
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (10)

  • BFH, 28.09.1995 - IV R 39/94

    Gesamttreuhandvermögen - Entnahmegewinn - Betriebsaufgabe - Betriebsunterbrechung

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Das vom Beklagten herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28.9.1995 - IV R 39/94 (Bundessteuerblatt -BStBl- II 1996, 276) sei im vorliegenden Fall nicht einschlägig.

    Die Betriebsunterbrechung kann darin bestehen, dass der Betriebsinhaber die wesentlichen Betriebsgrundlagen - in der Regel einheitlich an einen anderen Unternehmer - verpachtet oder darin, dass er die gewerbliche Tätigkeit ruhen lässt (als Betriebsunterbrechung im engeren Sinne bezeichnet - vgl. BFH-Urteil vom 28.9.1995 - IV R 39/94, BStBl II 1996, 276).

    Das Ruhen des Betriebes - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung dieser Absicht den äußerlich erkennbaren Umständen nach wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile vom 27.2.1985 - 1 R 235/80, BStBl II 1985, 456 und vom 28.9.1995 - IV R 39/94, Bundessteuerblatt II 1996, 276, unter Ziffer 1 der Gründe).

    In seinem Urteil vom 28.9.1995 - IV R 39/94 hat der BFH jedoch Betriebsverpachtungsfälle als einen Unterfall der Betriebsunterbrechung im weiteren Sinne gesehen.

  • BFH, 17.04.1997 - VIII R 2/95

    Voraussetzungen einer Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Die vorliegende Entscheidung weicht insoweit von dem Urteil des BFH vom 17.4.1997 - VIII R 2/95, BStBl II 1998, 388 ab, als dort von einer Zwangsentnahme des Betriebsvermögens als Folge der Veräußerung wesentlicher Betriebsgrundlagen an Dritte ausgegangen wird.
  • BFH, 13.02.1996 - VIII R 39/92

    Keine Begünstigung nach §§ 16, 34 EStG bei Veräußerung eines Teilbetriebs ohne

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Denn zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.1996 - VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 unter Ziffer 3b der Gründe sowie erneut BFH-Urteil vom 2.10.1997 - IV R 84/96, BStBl II 1998, 104).
  • BFH, 28.08.2003 - IV R 20/02

    Abgrenzung Betriebsaufgabe/Betriebsverpachtung

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Denn die Veräußerung wesentlicher Teile des Betriebsvermögens führt nach der Rechtsprechung des BFH auch ohne ausdrückliche Erklärung zur Betriebsaufgabe (BFH-Urteil vom 28.8.2003 - IV R 20/02, BStBl II 2004, 10).
  • BFH, 02.10.1997 - IV R 84/96

    Aufgabe eines Mitunternehmeranteils

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Denn zu den wesentlichen Grundlagen eines Betriebes gehören im Rahmen einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe auch solche Wirtschaftsgüter, die funktional gesehen für den Betrieb nicht erforderlich sind, in denen aber erhebliche stille Reserven ruhen (vgl. BFH-Urteil vom 13.2.1996 - VIII R 39/92, BStBl II 1996, 409 unter Ziffer 3b der Gründe sowie erneut BFH-Urteil vom 2.10.1997 - IV R 84/96, BStBl II 1998, 104).
  • BFH, 26.02.1997 - X R 31/95

    Keine Betriebsunterbrechung, sondern Betriebsaufgabe, wenn die werbende Tätigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Dies erfordert, dass die bei der Betriebseinstellung zurückbehaltenen Wirtschaftsgüter es ermöglichen, den Betrieb jederzeit wieder aufzunehmen (BFH-Urteil vom 26.2.1987 - X R 31/95, BStBl II 97, 561), dass also die wesentlichen Betriebsgrundlagen erhalten bleiben.
  • BFH, 27.02.1985 - I R 235/80

    Betriebsunterbrechung - Betriebsaufgabe - Einstellung der gewerblichen Tätigkeit

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Das Ruhen des Betriebes - die Betriebsunterbrechung im engeren Sinne - setzt voraus, dass bei Einstellung der werbenden Tätigkeit die Absicht besteht und die Verwirklichung dieser Absicht den äußerlich erkennbaren Umständen nach wahrscheinlich ist, den Betrieb innerhalb eines überschaubaren Zeitraums in gleichartiger oder ähnlicher Weise wieder aufzunehmen, so dass der stillgelegte und der (wieder-)eröffnete Betrieb als identisch anzusehen sind (BFH-Urteile vom 27.2.1985 - 1 R 235/80, BStBl II 1985, 456 und vom 28.9.1995 - IV R 39/94, Bundessteuerblatt II 1996, 276, unter Ziffer 1 der Gründe).
  • BFH, 20.06.2000 - VIII R 18/99

    Allmähliche Abwicklung der Bautätigkeit: Betriebsaufgabe?

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Am Inhalt dieser Erklärungen gegenüber dem Beklagten muss sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.6.2000 - VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31, ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.1999 - VII 668/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 170).
  • BFH, 11.11.1997 - II B 43/97
    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Im Übrigen hat der BFH selbst einen Zeitraum von 25 Jahren zwischen Einstellung der Produktion und der Veräußerung der Betriebsgrundstücke im Rahmen eines Nichtzulassungsbeschwerdeverfahrens als unschädlich angesehen (vgl. BFH-Beschluss vom 7.10.1998 - II B 43/97, Sammlung amtlich nicht veröffentlichter Entscheidungen des Bundesfinanzhofs -BFH/NV- 1999, 350).
  • FG Niedersachsen, 02.03.1999 - VII 668/94

    Aufgabe eines verpachteten Gewerbebetriebes; Ruhen des Gewerbebetriebs;

    Auszug aus FG Hessen, 11.07.2005 - 9 K 4059/99
    Am Inhalt dieser Erklärungen gegenüber dem Beklagten muss sich der Kläger nach dem Grundsatz von Treu und Glauben festhalten lassen (vgl. dazu BFH-Urteil vom 20.6.2000 - VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31, ebenso Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts vom 2.3.1999 - VII 668/94, Entscheidungen der Finanzgerichte 2000, 170).
  • BFH, 08.02.2007 - IV R 65/01

    Klarstellung eines mehrdeutigen Verwaltungsaktes durch Auslegung -

    Ist jedoch ein Zeitpunkt, zu dem ein solcher Sinneswandel eingetreten ist, anhand der äußeren Umstände nicht eindeutig bestimmbar, kommt es zu einer Betriebsaufgabe nur dann, wenn der Steuerpflichtige sie ausdrücklich erklärt (vgl. BFH-Urteil vom 20. Juni 2000 VIII R 18/99, BFH/NV 2001, 31; Hessisches FG, Urteil vom 11. Juli 2005 9 K 4059/99, EFG 2005, 1765, rkr.; Schmidt/ Wacker, a.a.O., § 16 Rz 182).
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